Regulierung

Regulierung
staatliche Regulierung.
I. Allgemein:R. bezeichnet Verhaltensbeeinflussung von Unternehmen durch ordnungspolitische, meist marktspezifische Maßnahmen mit dem Ziel der Korrektur bzw. Vermeidung von  Marktversagen, d.h. zur Verhinderung monopolistischen Machtmissbrauchs und ruinöser Konkurrenz. R. bezieht sich im Wesentlichen auf Marktzugang, Preise, Qualität und Konditionen sowie auf den  Kontrahierungszwang.
- Typische Regulierungsmaßnahmen sind Produktionsauflagen, Qualitätsstandards bei Produkten und Dienstleistungen, Ausnahmen vom Wettbewerbsgesetz, Berufsordnungen sowie Vorschriften der Preis- und Tarifgestaltung.
- In der Bundesrepublik Deutschland sind sowohl Kartellbehörden als auch zahlreiche Fachressorts der Länder sowie andere zuständige Stellen auf den Gebieten des Preisrechts, der Lieferkonditionen, der Investitionsgenehmigungen regulierend tätig.
- Gegensatz:  Deregulierung.
II. Strukturpolitik:1. Begriff: Einschränkungen der Gewerbefreiheit (Vertragsfreiheit), die für bestimmte Märkte oder für Gruppen von Unternehmen gelten. R. ist insofern von allgemeinen ordnungsrechtlichen Rahmensetzungen (z.B. Gewerbeordnung) abzugrenzen. Aus wettbewerbspolitischer Sicht handelt es sich um Ausnahmebereiche des Wettbewerbsrechts, da für die regulierten Sektoren oder Märkte Sonderordnungen geschaffen werden.
- 2. Begründungen: Die Einrichtung von Sonderordnungen wird entweder damit begründet, dass auf einem bestimmten Markt oder in einem Wirtschaftsbereich Wettbewerb nicht funktionieren kann, weil Bedingungen eines  natürlichen Monopols vorliegen, oder dass ein unbeschränkter Wettbewerb zu volkswirtschaftlich oder gesellschaftspolitisch unerwünschten Konsequenzen führen könnte. Im ersten Fall (z.B. leitungsgebundene Energieversorgung) dient die R. dem Schutz vor missbräuchlicher Ausnutzung der monopolistischen Anbieterposition. Im zweiten Fall kann es z.B. darum gehen, ruinöse Konkurrenz zwischen Anbietern auf einem Markt mit beschränkter Nachfrage zu verhindern oder den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten, wenn die Nachfrageseite gegenüber der Angebotsseite (praktisch) nicht behebbare Informationsdefizite aufweist.
- 3. Formen: a) R. des Marktzutritts, z.B. Konzessionsvergabe im Güterfernverkehr (Ziel ist hier die Vermeidung ruinöser Konkurrenz); Zulassung zum Geschäftsbetrieb bei Banken und Versicherungen (Ziel ist hier die Gewährleistung von Sachkunde und einer verantwortlichen Unternehmensleitung).
- b) Preisregulierungen, z.B. Tarif- oder Gebührenordnungen, Höchstpreisverordnungen.
- c) Verhaltensregulierungen zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs, z.B. Vorschriften seitens der Banken- und Versicherungsaufsicht, die im Interesse des Verbraucherschutzes erlassen werden.
- 4. Träger der R.: R. wird durch Fachbehörden auf Bundes- oder Landesebene ausgeübt (z.B. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).
- 5. Umfang und Bedeutung: Traditionell stark regulierte Wirtschaftsbereiche sind die Energie- und Verkehrswirtschaft, die Telekommunikation, die Finanzdienstleistungen und die Landwirtschaft. Maßnahmen der R. können ein wichtiges Instrument der  sektoralen Strukturpolitik sein. Das heute erreichte Ausmaß der R. wird aber zunehmend kritisch beurteilt und zumindest teilweise als effizienzmindernd angesehen. Die Praxis hat zudem gezeigt, dass die Aufhebung von R. ( Deregulierung), z.B. im Telekommunikationsbereich, zu Produktivitätssteigerungen führen kann, ohne die möglichen negativen Effekte auszulösen, deren Vermeidung der ursprüngliche Anlass für die Einführung einer R. war. Literatursuche zu "Regulierung" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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